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Beihilfe zur privaten Lagerhaltung

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Durch die Gewährung einer Beihilfezahlung zur privaten Lagerhaltung können Marktteilnehmer*innen dazu animiert werden, Waren erst nach einer bestimmten Lagerzeit auf den Markt zu bringen. Private Lagerhaltung kann den Marktpreis durch Marktentlastung stabilisieren. Darüber hinaus kann bei der Einlagerung eines bestimmten Produkts die nationale/ regionale Versorgungssicherheit verbessert werden, z. B. im Falle plötzlich auftretender ausländischer Exportrestriktionen (z. B. Exportverbote) oder in Folge von Ernteausfällen.

Die private Lagerhaltung entspricht hierbei einer subventionierten, freiwilligen Marktrücknahme und dient als Ersatz für die Organisation öffentlicher Lagerhaltung. Die Zahlung erfolgt in der Regel nach einem bestimmten Beihilfesatz je Tonne und Monat. Verordnungen zur privaten Lagerhaltung legen Lagerbedingungen und maximale Lagerzeit fest. Der Verkaufszeitpunkt obliegt dem/ der Beihilfeempfänger*in.

Voraussetzungen

  • Bereitschaft aller Stufen der Wertschöpfungskette zur Übernahme von Verantwortung bei der Qualitätssicherung
  • Funktionierendes flächendeckendes Verwaltungs- und Kontrollsystem mit Zugang zu den benötigten Informationen sowie ausreichenden fachlichenund personellen Kapazitäten zu dessen Ausgestaltung und Umsetzung
  • Klare und kohärente politische Strategie und Ziele für politische Entscheidungsträger*innen und Behörden
  • Enge Zusammenarbeit und Wissensaustausch mit Bauernorganisationen
  • Vereinbarkeit mit Gemeinschafts- bzw. Welthandelsrecht (WTO-Konformität)
  • Ständige Marktbeobachtung und -prognose
  • Externe Kontrolle von Qualitätsmanagementsystemen
  • Qualitätsmanagementsysteme
  • Regionale und/ oder nationale Vorschriften zu Lagerbedingungen
  • Regulierte und gesetzlich geschützte Zahlungsstrukturen
  • Gesetzliche Rahmenbedingungen

Mögliche negative Effekte

  • Ineffiziente Marktabläufe/ Marktverzerrung
  • Verderb/ Verlust der Ware
  • Marktbelastung bei Auslagerung der Vorräte
  • Die private Lagerhaltung ist je nach Produkt und Lagerungserfordernissen mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden
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Diese Seite wurde zuletzt bearbeitet am 7 May 2023 | 7:22 (CEST)
Implementierungsebene
  • Betriebsebene
  • Zuständige Behörde
  • Landesregierung
Erforderliches Budget
hoch ($$$)
Wirkungshorizont
  • mittel
Verwaltungsaufwand
mäßig
Beteiligte Ministerien
  • Landwirtschaft, Fischerei & Forst
  • Finanzen
Handelswirkung
verzerrend
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