Instrument

Beschreibung

Mehr
Instrument

Exportverbot

Beschreibung

Unter einem staatlichen Ausfuhrverbot können bestimmte Produkte (z. B. in bestimmte Länder) nicht mehr exportiert werden. Es handelt sich um eine extreme Form einer Exportquote.

Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT 1947) Artikel XI verbietet jegliche Exportrestriktionen mit Ausnahme von Exportsteuern. Temporäre, auf kritisch knapp vorhandene Nahrungsmittel oder weitere essentielle Produkte erlassene Ausfuhrverbote bilden ebenfalls eine Ausnahme. Allerdings sind die Begriffe „temporär“, „kritisch“ und „knapp“ nicht spezifisch definiert. Folglich gilt: Ausfuhrverbote auf Agrargüter sind möglich, die Anwendung muss aber vor der WTO begründet und gerechtfertigt werden.

Ausfuhrverbote können in Krisensituationen kurzfristig einer Knappheit und einem Preisanstieg von Nahrungsmitteln oder anderen essentiellen Gütern entgegenwirken. Als langfristiges Mittel zur Ernährungssicherung, der Bekämpfung der Inflation, oder der Stärkung des weiterverarbeitenden Sektors sind sie jedoch nicht geeignet. Sie können sogar negative Folgen für importierende Länder haben, wenn es sich um ein Exportland mit bedeutendem Weltmarktanteil handelt und das Ausfuhrverbot zu einem Anstieg des Weltmarktpreises führt. Ein Ausfuhrverbot auf Nahrungsmittel kann folglich negative Auswirkungen auf Nettoimporteure von Nahrungsmitteln haben.

Trotz Vorliegens eines Ausfuhrverbotes finden häufig so genannte Government to Government Verkäufe (G2G sales) statt. Dies bedeutet, dass trotz eines Ausfuhrverbotes Exporte in gewissen Mengen zu bestimmten Ländern temporär gestattet werden. Kritik bei diesen Verkäufen besteht bezüglich der WTO- Kompatibilität, da einige Länder konkret gegenüber anderen Ländern bevorzugt werden.

An Stelle eines Ausfuhrverbotes könnte auch eine Exportsteuer mit identischen Auswirkungen auf Preise und Mengen erhoben werden. Exportsteuern sind im Gegensatz zu Ausfuhrverboten WTO- konform. Auch ein hoch angesetzter Mindestexportpreis kann eine Alternative darstellen.

Voraussetzungen

  • Funktionierendes flächendeckendes Verwaltungs- und Kontrollsystem mit Zugang zu den benötigten Informationen sowie ausreichenden fachlichenund personellen Kapazitäten zu dessen Ausgestaltung und Umsetzung
  • Klare und kohärente politische Strategie und Ziele für politische Entscheidungsträger*innen und Behörden
  • Enge Zusammenarbeit und Wissensaustausch mit wissenschaftlichen Institutionen
  • Vereinbarkeit mit Gemeinschafts- bzw. Welthandelsrecht (WTO-Konformität)
  • Ständige Marktbeobachtung und -prognose
  • Funktionierende Zollverwaltung
  • Markt-Preis-Informationssysteme

Mögliche negative Effekte

  • Markt- und Handelsverzerrung sowie volkswirtschaftliche Verluste
  • Einkommensverluste für die nationale Landwirtschaft (Reduktion der Produzentenrente) sowie Exporteure aufgrund niedrigerer Inlandspreise und Ausfall der Exporte
  • Absatzmärkte und Handelspartner können verloren gehen und in Zukunft nur schwierig wiedergewonnen werden
  • Mittel- und langfristige kann die Versorgung mit Nahrungsmitteln in Folge von Produktionsrückgängen im Sektor des betreffenden Produktes aufgrund der gefallenen Preise gefährdet werden
Verified by
+
Sign in
Diese Seite wurde zuletzt bearbeitet am 7 May 2023 | 7:22 (CEST)
Implementierungsebene
  • Zuständige Behörde
  • Landesregierung
Erforderliches Budget
gering ($)
Wirkungshorizont
  • kurz
  • mittel
Verwaltungsaufwand
gering
Beteiligte Ministerien
  • Landwirtschaft, Fischerei & Forst
  • Handel, Industrie & wirtschaftliche Entwicklung
Handelswirkung
verzerrend
Instrument herunterladen
  • Instruments
  • Policy Objectives