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Sonderabgabe auf Exporte

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Eine Sonderabgabe ist eine außersteuerliche Abgabe auf bestimmte Exportgüter.

Anders als eine Exportsteuer, soll die Sonderabgabe nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsausgaben herangezogen werden, sondern soll derjenigen Gruppe zufließen, der die Sonderabgabe auferlegt wurde. Diese muss homogen sein, das heißt, sie muss sich von der Allgemeinheit der Steuerzahler*innen durch gemeinsame Gegebenheiten oder eine gemeinsame Interessenlage abgrenzen. Dieser Gruppennutzen ist insbesondere bei einer Sonderabgabe auf Exporte, die die Wettbewerbsfähigkeit der Exporteure zunächst einmal mindert, schwer nachweisbar. Konsument*innen und weiterverarbeitende Betriebe können zu Beginn von niedrigeren Preisen profitieren.

Artikel XI der GATT 1994 verbietet jegliche Exportrestriktionen mit Ausnahme von Exportsteuern. Temporäre, auf kritisch knapp vorhandene Nahrungsmittel oder weitere essentielle Produkte erlassene Exportrestriktionen bilden eine Ausnahme. Allerdings sind die Begriffe „temporär“, „kritisch“ und „knapp“ nicht spezifisch definiert.

Laut Artikel 12 des Landwirtschaftsabkommens muss jedes Mitglied, dass nach Artikel XI der GATT 1994 ein neues Ausfuhrverbot oder eine neue Ausfuhrbeschränkung für Lebensmittel einführt a) die Auswirkungen eines solchen Verbots oder einer solchen Beschränkung auf die Lebensmittelsicherheit der einführenden Mitglieder gebührend berücksichtigen und b) vor der Einführung eines Ausfuhrverbots oder einer Ausfuhrbeschränkung den Landwirtschaftsausschuss so früh wie möglich schriftlich informieren (...) . Mitglied, welche als einführendes Land ein erhebliches Interesse haben, sollten auf Anfrage zu allen Fragen im Zusammenhang mit der fraglichen Maßnahme konsultieret werden.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für ein Entwicklungsländer, es sei denn, es handelt sich um einen Nettoexporteur des betreffenden Nahrungsmittels.

Voraussetzungen

  • Funktionierendes flächendeckendes Verwaltungs- und Kontrollsystem mit Zugang zu den benötigten Informationen sowie ausreichenden fachlichenund personellen Kapazitäten zu dessen Ausgestaltung und Umsetzung
  • Klare und kohärente politische Strategie und Ziele für politische Entscheidungsträger*innen und Behörden
  • Eindeutig erkennbare Charakteristika des Produkts
  • Enge Zusammenarbeit und Wissensaustausch mit wissenschaftlichen Institutionen
  • Vereinbarkeit mit Gemeinschafts- bzw. Welthandelsrecht (WTO-Konformität)
  • Verbraucherschutz und / oder Tierschutz ist gewährleistet
  • Ständige Marktbeobachtung und -prognose
  • Funktionierende Zollverwaltung
  • Markt-Preis-Informationssysteme

Mögliche negative Effekte

  • Marktverzerrung und volkswirtschaftliche Verluste
  • Einkommensverluste für die nationale Landwirtschaft (Verlust von Produzentenrente) sowie Exporteure aufgrund niedrigerer Inlandspreise und geringerer Exporte
  • Absatzmärkte und Handelspartner können verloren gehen und können in Zukunft nur schwierig wiedergewonnen werden
  • Mittel- und langfristig kann die Versorgung mit Nahrungsmitteln in Folge von Produktionsrückgängen im Sektor des betreffenden Produktes aufgrund der gefallenen Preise gefährdet werden
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Diese Seite wurde zuletzt bearbeitet am 7 May 2023 | 7:22 (CEST)
Implementierungsebene
  • Zuständige Behörde
  • Landesregierung
Erforderliches Budget
gering ($)
Wirkungshorizont
  • kurz
  • mittel
Verwaltungsaufwand
mäßig
Beteiligte Ministerien
  • Landwirtschaft, Fischerei & Forst
  • Handel, Industrie & wirtschaftliche Entwicklung
  • Finanzen
Handelswirkung
verzerrend
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