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Mindestlohn für Wander- und Saisonarbeitskräfte

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Einführung von per Gesetz festgelegten Mindestlöhnen für Wander- und Saisonarbeitskräfte. Die Mindestlöhne dienen zu deren Schutz und sozialer Absicherung, da Wander- und Saisonarbeitskräfte in der Regel einen sehr begrenzten Arbeitnehmerschutz genießen.

Der saisonale Verlauf des Arbeitsbedarfs in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft zeigt typische Arbeitsspitzen. So werden im Obst- und Gemüseanbau zur Auspflanzung sowie zur Ernte und Verarbeitung viele Arbeitskräfte benötigt, die nicht im jeweiligen Dorf oder der Region vorhanden sind. Exportorientierte Kaffee-, Tee-, aber auch Gemüse- und Obstproduzent*innen benötigen saisonal erhebliche Unterstützung durch Saison- und Wanderarbeiter*innen. Die Vereinbarung eines Mindestlohnes, eventuell verbunden mit sozialen Einrichtungen und Weiterbildungsmöglichkeiten, festigt das gute Verhältnis zwischen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen.

Voraussetzungen

  • Funktionierendes flächendeckendes Verwaltungs- und Kontrollsystem mit Zugang zu den benötigten Informationen sowie ausreichenden fachlichenund personellen Kapazitäten zu dessen Ausgestaltung und Umsetzung
  • Verfügbarkeit externer Wander- und Saisonarbeiter*innen für Zeitarbeit zu Spitzenzeiten
  • Klare Zuständigkeiten in den staatlichen Behörden
  • Gesetzlich festgelegte Mindestlöhne
  • Regelmäßige neutrale Kontrollen in landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft
  • Sanktionsmechanismen

Mögliche negative Effekte

  • Rückgang der internationalen Wettbewerbsfähigkeit
  • Bauernhöfe können es sich nicht mehr leisten, Wander- und Saisonarbeiter zu beschäftigen
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Diese Seite wurde zuletzt bearbeitet am 7 May 2023 | 7:22 (CEST)
Implementierungsebene
  • Zuständige Behörde
  • Landesregierung
Erforderliches Budget
gering ($)
Wirkungshorizont
  • mittel
  • lang
Verwaltungsaufwand
mäßig
Beteiligte Ministerien
  • Landwirtschaft, Fischerei & Forst
  • Handel, Industrie & wirtschaftliche Entwicklung
  • Arbeit & Soziales
  • Justiz
Handelswirkung
nicht verzerrend
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